AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
ÜBER DIE ERBRINGUNG VON LOHNFERTIGUNGSARBEITEN DER SOMI medical GMBH

1. Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Erbringung von Lohnfertigungsarbeiten (nachfolgend „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ genannt) gelten für den gesamten kaufmännischen Geschäftsverkehr zwischen der SOMI medical GmbH (nachfolgend „SOMI“ genannt) und dem Auftraggeber (Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliche Sondervermögen iSd § 310 BGB), auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Sie gelten gleichermaßen für Kauf- sowie Werk- und Dienstleistungen. Anstelle der Annahme der gelieferten Produkte tritt bei Werkleistungen die Abnahme und bei Dienstleistungen die Entgegennahme der Dienstleistung.
  2. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, SOMI hätte ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn SOMI eine Leistung an den Auftraggeber in Kenntnis seiner entgegenstehenden, zusätzlichen oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos ausführt.
  3. Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die zwischen SOMI und dem Auftraggeber zur Ausführung eines Vertrags getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
  4. Rechte, die SOMI nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach sonstigen Vereinbarungen über diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.

2. Vertragsschluss

  1. Angebote von SOMI sind freibleibend und unverbindlich.
  2. Leistungsangaben, sonstige Angaben sowie sonstige Beschreibungen der Leis- tungen aus den zu dem Angebot gehörenden Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht schriftlich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Vereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit der Leistungen dar.
  3. SOMI behält sich an sämtlichen Angebotsunterlagen alle Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor. Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  4. Ein Auftrag wird erst verbindlich, wenn er von SOMI durch eine schriftliche Auftragsbestätigung bestätigt wurde oder SOMI den Auftrag ausführt, insbesondere SOMI dem Auftrag durch Erbringung der Leistung nachkommt. Eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Auftragsbestätigung, bei der Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen, gilt als schriftlich. Das Schweigen von SOMI auf Angebote, Bestellungen, Aufträge, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Auftraggebers gilt nur als Zustimmung, sofern dies vorher schriftlich vereinbart wurde. Soweit die Auftragsbestätigung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für SOMI nicht verbindlich.
  5. Stellt der Auftraggeber einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens über sein eigenes Vermögen oder wird der begründete Antrag eines Dritten zur Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen des Auftraggebers mangels Masse abgelehnt, ist SOMI berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

3. Vertragsgegenstand, Werkstücke

  1. SOMI bearbeitet Teile, die der Auftraggeber SOMI in ausreichender Menge einschließlich eines Zuschlags wegen Ausschussteilen zur Verfügung stellt (nachfolgend „Werkstücke“ genannt).
  2. Der Auftraggeber liefert die von SOMI zu bearbeitenden Werkstücke auf eigene Kosten und eigene Gefahr in ausreichender Menge einschließlich eines Zuschlags wegen Ausschussteilen an die von SOMI angegebene Lieferadresse. Anlieferungen können nur werktags innerhalb der üblichen Geschäftszeiten von Montag bis Donnerstag von 7:00 bis 15:00 Uhr und freitags von 7:00 bis 12:00 Uhr erfolgen. Der Auftraggeber stellt SOMI von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte wegen Anlieferungen außerhalb dieser Zeiten geltend machen, es sei denn der Auftraggeber hat die Anlieferung außerhalb der üblichen Geschäftszeiten nicht zu vertreten. SOMI führt hinsichtlich der gelieferten Werkstücke keine Wareneingangskontrolle durch.
  3. Überzählige Werkstücke und Ausschussteile holt der Auftraggeber auf Verlangen von SOMI unverzüglich auf eigene Kosten und eigene Gefahr bei SOMI ab.

4. Bearbeitung der Werkstücke, Erstmuster

  1. SOMI bearbeitet die Werkstücke nach den individuellen Vorgaben des Auftraggebers und stellt dem Auftraggeber die bearbeiteten Werkstücke nach der Bearbeitung zur Verfügung (nachfolgend „Endprodukte“ genannt).
  2. Der Auftraggeber hat SOMI unaufgefordert und rechtzeitig sämtliche für die vertragsgemäße Bearbeitung notwendigen und erforderlichen Informationen schriftlich mitzuteilen und Unterlagen auszuhändigen.
  3. Soweit im Einzelfall eine Erstbemusterung vereinbart ist, führen SOMI und der Auftraggeber vor der ersten Bearbeitung der Werkstücke eine Bemusterung nach Maßgabe der Vereinbarung durch. Der Auftraggeber gibt die Erstmuster unverzüglich nach der Vorlage durch SOMI schriftlich frei. Der schriftlichen Freigabe steht es gleich, wenn der Auftraggeber SOMI nach der Vorlage des Erstmusters weitere Werkstücke zur Verfügung stellt oder sonstige Handlungen vornimmt, die SOMI berechtigterweise als Freigabe verstehen kann. Nach Zugang der schriftlichen Freigabe wird SOMI die übrigen Werkstücke nach Maßgabe der Freigabemuster bearbeiten.
  4. Im Übrigen ist die schriftliche Auftragsbestätigung von SOMI für den Umfang der Leistungen von SOMI maßgeblich, es sei denn der Auftraggeber stellt SOMI keine ausreichende Anzahl an Werkstücken zur Verfügung. In diesem Fall ist die Pflicht von SOMI zur Bearbeitung der Werkstücke auf die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Werkstücke beschränkt. Änderungen des Leistungsumfangs durch den Auftraggeber bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von SOMI.

5. Ausschuss

  1. Bei der Bearbeitung der Werkstücke fällt ein produktionstechnisch bedingter Ausschuss an. Die Quote des produktionsbedingten Ausschusses beträgt 5 % der zu bearbeitenden Werkstücke, sofern keine andere Quote vereinbart wurde.
  2. Der Auftraggeber kann wegen des produktionstechnisch bedingten Ausschusses keine Ansprüche gegen SOMI geltend machen.
  3. Der Auftraggeber wird die Ausschussteile nach Abholung bei SOMI unverzüglich verschrotten, insbesondere wird der Auftraggeber die Ausschussteile nicht verwenden.

6. Abholung der Endprodukte, Vorgaben zu den Endprodukten

  1. Soweit nicht im Einzelfall etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, holt der Auftraggeber die Endprodukte unter der von SOMI angegebenen Abholadresse auf eigene Kosten und Gefahr unverzüglich während der üblichen Geschäftszeiten von Montag bis Donnerstag von 7:00 bis 15:00 Uhr und freitags von 7:00 bis 12:00 Uhr ab.
  2. SOMI ist berechtigt, die Abholung in Teilen zu verlangen.
  3. Der Auftraggeber beachtet insbesondere die Vorgaben, Hinweise, Richtlinien und Bedingungen in den Unterlagen und im Internet auf www.somi-medical.com zu den von SOMI verwendeten Materialien und Leistungen.

7. Leistungszeit

  1. Die Vereinbarung von Leistungsfristen und -terminen bedarf der Schriftform. Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, soweit sie nicht vorher von SOMI schriftlich als verbindlich bezeichnet werden.
  2. Die Leistungsfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung oder im Falle der Vereinbarung einer Erstbemusterung mit Zugang der schriftlichen Freigabe der Erstmuster durch den Auftraggeber, jedoch nicht vor der vollständigen Lieferung der Werkstücke, der vollständigen Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen und Genehmigungen, der Abklärung aller technischen Fragen sowie dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung oder im Falle eines Auslandsgeschäfts nach Eingang der vollständigen Zahlung. Im Falle eines Leistungstermins verschiebt sich der Leistungstermin in angemessener Weise, wenn der Auftraggeber im Falle der Vereinbarung einer Erstbemusterung die Erstmuster nicht schriftlich freigibt oder die Werkstücke nicht vollständig liefert, die von ihm zu beschaffenden Unterlagen und Genehmigungen nicht rechtzeitig beibringt, nicht alle technischen Fragen rechtzeitig vollständig geklärt sind oder die vereinbarte Anzahlung oder im Falle eines Auslandsgeschäfts die gesamte Zahlung nicht vollständig bei SOMI eingeht. Die Einhaltung der Leistungszeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.
  1. Die Leistungszeit ist eingehalten, wenn SOMI dem Auftraggeber die Abholbereitschaft der Endprodukte bis zum Ablauf der vereinbarten Leistungszeit mitgeteilt hat. Soweit im Einzelfall vereinbart wurde, dass SOMI die Endprodukte an den Auftraggeber liefert, ist die Leistungszeit eingehalten, wenn die Endprodukte bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen. Die Einhaltung der Leistungszeit steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung von SOMI.
  2. Im Falle des Leistungsverzugs ist der Auftraggeber nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, die er SOMI nach Eintritt des Leistungsverzugs gesetzt hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

8. Gefahrübergang, Annahmeverzug

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Anzeige der Abholbereitschaft auf den Auftraggeber über. Andernfalls geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Auftraggeber über, sobald die Endprodukte an die den Transport ausführende Person übergeben werden oder zum Zwecke der Versendung das Werk von SOMI verlassen. Satz 1 und Satz 2 gelten auch, wenn die Abholung in Teilen erfolgt oder SOMI weitere Leistungen, etwa die Transportkosten, übernommen hat.
  2. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, so kann SOMI den Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen verlangen. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber sonstige Mitwirkungspflichten verletzt, es sei denn der Auftraggeber hat die Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Endprodukte geht spätestens in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem er in Annahmeverzug gerät.
  3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die SOMI nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
  4. Endprodukte sind vom Auftraggeber unbeschadet seiner Mängelansprüche auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen.

9. Preise und Zahlung

  1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk und beinhalten keine Versendungs-, Verpackungskosten, Versicherungen, gesetzliche Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben. Die insoweit bei SOMI anfallenden Kosten werden gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.
  2. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tag der Überlassung der Endprodukte jeweils geltenden Listenpreisen von SOMI berechnet. Die Eintragung des am Tage des Auftrags geltenden Listenpreises in einen Auftrag oder eine Auftragsbestätigung gilt nicht als Vereinbarung eines Festpreises. Soweit zur Leistungserbringung Edelmetall verwendet wird, weist SOMI das Gewicht des jeweils für den Auftrag benötigten Edelmetalls und den dafür am Tag des Auftrags geltenden Tagespreis im Auftrag aus. Sofern sich der Tagespreis für das jeweilige Edelmetall an der Frankfurter Börse am Tag der Überlassung der Endprodukte im Vergleich zu dem am Tag des Auftrags geltenden Tagespreis verändert, verändert sich der Preis für das im Auftrag angegebene Edelmetall unter Berücksichtigung des dort jeweils ausgewiesenen Gewichts und der eingetretenen Preisveränderung für das jeweilige Edelmetall entsprechend.
  3. Mangels besonderer Vereinbarung ist der Preis ab Rechnungsdatum sofort rein netto zu zahlen. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem SOMI über den Preis verfügen kann. Im Falle des Zahlungsverzugs hat der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu bezahlen. Weitergehende Ansprüche von SOMI bleiben unberührt.
  4. Bei Auslandsgeschäften erfolgt die Zahlung abweichend von Absatz 3 vor Lieferung, es sei denn es wurde vorher schriftlich etwas anderes vereinbart.

10. Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten, Abnahme und Mängelansprüche

  1. Die Mängelrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass der Auftraggeber die Endprodukte in Bezug auf die Bearbeitung durch SOMI bei Erhalt überprüft, soweit zumutbar auch durch eine Probeverarbeitung oder Probebenutzung, und SOMI offene Mängel unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Endprodukte, schriftlich mitgeteilt hat. Die Abnahme der Endprodukte kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten, insbesondere durch Verwendung der Endprodukte, erfolgen. Soweit der Auftraggeber SOMI keine Mängel angezeigt hat, gelten die Endprodukte zwei Wochen nach Erhalt der Endprodukte als abge- nommen. Verborgene Mängel in Bezug auf die Bearbeitung müssen SOMI unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Der Auftraggeber hat die Mängel bei seiner Mitteilung an SOMI schriftlich zu beschreiben. Die Mängelansprüche des Auftraggebers setzen außerdem voraus, dass die Vorgaben, Hinweise, Richtlinien und Bedingungen in den Unterlagen und im Internet auf www.somi-medical.com zu den einzelnen Endprodukten eingehalten werden.
  2. Bei Mängeln der Endprodukte ist SOMI nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Bearbeitung von anderen Werkstücken berechtigt. Im Falle der Nacherfüllung ist SOMI verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege- , Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Endprodukte an einen anderen Ort als der Lieferadresse verbracht wurden. Personal- und Sachkosten, die der Auftraggeber in diesem Zusammenhang geltend macht, sind auf Selbstkostenbasis zu berechnen. Erfolgt die Nacherfüllung durch die erneute Bearbeitung von anderen Werkstücken, so stellt der Auftraggeber SOMI die hierfür erforderlichen Werkstücke rechtzeitig und in ausrei- chender Menge zur Verfügung.
  3. Sofern SOMI zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage ist, kann der Auftraggeber unbeschadet etwaiger Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern. Dasselbe gilt, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, dem Auftraggeber unzumutbar ist oder sich aus Gründen, die SOMI zu vertreten hat, über angemessene Fristen hinaus verzögert.
  1. Für Mängel infolge natürlicher Abnutzung, insbesondere bei Verschleißteilen, unsachgemäßer Behandlung, Montage, Nutzung oder Lagerung oder unsachgemäß ausgeführter Änderungen oder Reparaturen der Endprodukte durch den Auftraggeber oder Dritte entstehen keine Mängelansprüche. Dasselbe gilt für Mängel, die dem Auftraggeber zuzurechnen oder die auf eine andere technische Ursache als der ursprüngliche Mangel zurückzuführen sind. Für Mängel an den Werkstücken entstehen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  2. Ansprüche des Auftraggebers auf Aufwendungsersatz anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen nicht auch ein vernünftiger Dritter gemacht hätte.
  3. SOMI übernimmt keine Garantien, insbesondere keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wird.
  4. Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Auftraggebers beträgt ein Jahr. Sofern die Endprodukte entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben oder es sich um einen Mangel bei einem Bauwerk oder einem Werk, dessen Er- folg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, handelt, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Sie gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Endprodukte beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Endprodukte. Die Verjährungs- verkürzung gilt nicht für die unbeschränkte Haftung von SOMI für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler. Eine Stellungnahme von SOMI zu einem von dem Auftraggeber geltend gemachten Mängelanspruch ist nicht als Eintritt in Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände anzusehen, sofern der Mängelanspruch von SOMI in vollem Umfang zurückgewiesen wird.

11. Haftung von SOMI

  1. Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet SOMI unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet SOMI nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung von SOMI auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertrags typischerweise gerechnet werden muss. Eine zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler bleibt unberührt.
  2. Soweit die Haftung von SOMI ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von SOMI.

12. Höhere Gewalt

  1. Sofern SOMI durch höhere Gewalt an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, insbesondere an der Erbringung der Leistungen, gehindert wird, wird SOMI für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem Auftraggeber zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern SOMI die Erfüllung seiner Pflichten durch unvorhersehbare und von SOMI nicht zu vertretende Umstände, insbesondere durch Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Energiemangel, Lieferhindernisse bei einem Zulieferer oder wesentliche Betriebsstörungen, unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei einem Unterlieferanten eintreten. Dies gilt auch, wenn SOMI bereits im Verzug ist. Soweit SOMI von der Leistungspflicht frei wird, gewährt SOMI etwa erbrachte Vorleistungen des Auftraggebers zurück.
  2. SOMI ist berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist von dem Vertrag zurückzutreten, wenn ein solches Hindernis mehr als vier Monate andauert und SOMI an der Erfüllung des Vertrags infolge des Hindernisses kein Interesse mehr hat. Auf Verlangen des Auftraggebers wird SOMI nach Ablauf der Frist erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder die Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist erbringen wird.

13. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferten Endprodukte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Preises sowie sämtlicher Forderungen, die SOMI aus der Geschäftsverbindung gegen den Auftraggeber zustehen, Eigentum von SOMI. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Endprodukte für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Endprodukte auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Auftraggeber hat den Abschluss der Versicherung auf Verlangen von SOMI nachzuweisen. Der Auftraggeber tritt SOMI schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. SOMI nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern die Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Auftraggeber hiermit den Versicherer an, etwaige Zahlungen nur an SOMI zu leisten. Weitergehende Ansprüche von SOMI bleiben unberührt.
  1. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Endprodukte ist dem Auftraggeber nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Endprodukte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von SOMI gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber SOMI unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von SOMI zu informieren und an den Maßnahmen von SOMI zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Endprodukte mitzuwirken. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, SOMI die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zur Durchsetzung der Eigentumsrechte von SOMI zu erstatten, ist der Auftraggeber SOMI zum Ersatz des daraus resultierenden Ausfalls verpflichtet, es sei denn der Auftraggeber hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
  2. Der Auftraggeber tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Endprodukte mit sämtlichen Nebenrechten an SOMI ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Endprodukte ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft werden. SOMI nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Auftraggeber hiermit den Drittschuldner an, etwaige Zahlungen nur an SOMI zu leisten. Der Auftraggeber ist widerruflich ermächtigt, die an SOMI abgetretenen Forderungen treuhänderisch für SOMI im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind unverzüglich an SOMI abzuführen. SOMI kann die Einziehungsermächtigung des Auftraggebers sowie die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung aus wichtigem Grund widerrufen, insbesondere wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber SOMI nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über das Vermögen des Auftraggebers vom Auftraggeber beantragt wird oder der begründete Antrag eines Dritten auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über das Vermögen des Auftraggebers mangels Masse abgelehnt wird. Im Fall einer Globalzession durch den Auftraggeber sind die an SOMI abgetretenen Ansprüche ausdrücklich auszunehmen.
  1. Auf Verlangen von SOMI ist der Auftraggeber verpflichtet, den Drittschuldner unverzüglich von der Abtretung zu unterrichten und SOMI die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verschaffen.
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug des Auftraggebers, ist SOMI unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, nach Ablauf einer von SOMI gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber hat SOMI oder seinen Beauftragten unverzüglich Zugang zu den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Endprodukten zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Ankündigung kann SOMI die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Endprodukte zur Befriedigung seiner fälligen Forderungen gegen den Auftraggeber anderweitig verwerten.
  3. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Endprodukte durch den Auftraggeber wird stets für SOMI vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Auftraggebers an den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Endprodukten setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Werden die Endprodukte mit anderen, SOMI nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt SOMI das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der gelieferten Endprodukte zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dasselbe gilt, wenn die Endprodukte mit anderen, SOMI nicht gehörenden Sachen so verbunden oder vermischt werden, dass SOMI sein Volleigentum verliert. Der Auftraggeber verwahrt die neuen Sachen für SOMI. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Endprodukte.
  4. SOMI ist auf Verlangen des Auftraggebers verpflichtet, die SOMI zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von SOMI aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber um mehr als 10 % übersteigt. Bei der Bewertung ist von dem Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Endprodukte und von dem Nominalwert bei Forderungen auszugehen. Die Auswahl der freizugebenden Gegenstände obliegt im Einzelnen SOMI.
  5. Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Auftraggeber SOMI hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der Auftraggeber alles tun, um SOMI unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Auftraggeber wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.

14. Geheimhaltung

  1. Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie, soweit nicht für die Geschäftsbeziehung geboten, weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.
  2. Die Parteien werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.
  3. Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt, soweit die Informationen nachweislich bereits vor Aufnahme der Lieferbeziehungen bekannt waren, allgemein bekannt oder allgemein zugänglich sind, ohne Verschulden der empfangenden Partei allgemein bekannt oder zugänglich werden oder kraft gesetzlicher oder vollziehbarer gerichtlicher oder behördlicher Anordnung weitergegeben werden müssen. Die Beweislast trägt die Partei, die sich hierauf beruft.

15. Schlussbestimmungen

  1. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Auftraggebers auf Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von SOMI möglich.
  2. Gegenansprüche des Auftraggebers berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  1. Für die Rechtsbeziehungen des Auftraggebers zu SOMI gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen SOMI und dem Auftraggeber ist der Sitz von SOMI. SOMI ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Auftraggebers sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.
  3. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Auftraggebers und von SOMI ist der Sitz von SOMI.
  4. Die Vertragssprache ist deutsch.
  5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart worden wäre, sofern die Vertragsparteien die Angelegenheit von vorne herein bedacht hätten.
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